Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Hand ist sie in ihrem alltäglichen Leben und auch im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit deutlich benachteiligt, zumal diese wohl primär bei einer körperlichen Arbeit wie Reinigungsarbeiten und Umzügen denkbar wäre. Es kommt dazu, dass die Schwäche der rechten Hand durch die linke Körperseite nicht hinreichend kompensiert werden kann, da die Privatklägerin auch an der linken Schulter bleibende Schmerzen hat. Weiter ist auf die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin hinzuweisen.