43.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dass die Privatklägerin einen bleibenden Nachteil erlitten hat, ist tatbestandsimmanent und wirkt sich nicht zusätzlich erschwerend aus. Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Hand ist sie in ihrem alltäglichen Leben und auch im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit deutlich benachteiligt, zumal diese wohl primär bei einer körperlichen Arbeit wie Reinigungsarbeiten und Umzügen denkbar wäre.