sog. konkrete Methode). Erst in einem zweiten Anlauf kann anhand der gewählten Strafarten bestimmt werden, für welche Delikte gleichartige Strafarten vorliegen und damit die Bildung einer Gesamtstrafe möglich ist und für welche nicht. Das schliesst nicht aus, zu diesem Zeitpunkt die Strafarten nochmals mittels einer Gesamtwürdigung zu überprüfen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 362).