Die Vorinstanz legte in der Folge die Strafart aller einer Asperation zugänglichen Delikte zum Vornherein in abstrakter Weise fest, ohne die Strafart für jede Tat einzeln zu bestimmen. Richtigerweise muss in einem ersten Anlauf für jedes einzelne Delikt eine Strafe zugemessen werden, die verschuldensangemessen wäre, wenn der Täter für dieses Delikt alleine zu bestrafen wäre (BGE 138 IV 120 E. 5.2. mit Hinweisen; sog. konkrete Methode).