Da die Kammer das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Störung des Eisenbahnverkehrs (bedroht mit einer Höchstfreiheitsstrafe bis zu 20 Jahren) einstellt, nimmt sie – wie bereits die Vorinstanz – die schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin als schwerstes Delikt zum Ausgangspunkt für ihre Strafzumessung. Die Vorinstanz legte in der Folge die Strafart aller einer Asperation zugänglichen Delikte zum Vornherein in abstrakter Weise fest, ohne die Strafart für jede Tat einzeln zu bestimmen.