42.2 Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung, schwerstes Delikt, Systematik der Strafzumessung Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 50-52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1170-1172). Da die Kammer das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Störung des Eisenbahnverkehrs (bedroht mit einer Höchstfreiheitsstrafe bis zu 20 Jahren) einstellt, nimmt sie – wie bereits die Vorinstanz – die schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin als schwerstes Delikt zum Ausgangspunkt für ihre Strafzumessung.