47 eines Zugfensters durchschlagen wurde, lässt zudem auf eine hohe Mündungsenergie schliessen. Sie ist daher ohne Weiteres als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit f des Waffengesetzes zu qualifizieren (vgl. dazu auch die beim Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe eingeholte Auskunft vom 13. Mai 2015, pag. 282). Der Beschuldigte verfügte nicht über die notwendige Bewilligung. Der Straftatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit.