SR 514.54]). Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Anforderungen an den Tatbestand zutreffend erörtert. Darauf ist zu verweisen (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1168). Die vom Beschuldigten am 31. Mai 2014 auf sich getragene Waffe sah gemäss des massgebenden Aussagen des Zeugen AA.________ einer echten Waffe zum Verwechseln ähnlich. Der Umstand, dass damit jeweils die äussere Sicherheitsscheibe