Der Beschuldigte verfügte nie über eine Waffentragbewilligung. Die Kammer erachtet es damit als erstellt, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2014 am Bahnhof H.____ (Ortschaft) eine echt wirkende schwarze Pistole auf sich trug und diese auch verwendete, ohne dafür über eine Bewilligung zu verfügen.