So gab er an, es habe sich um eine schwarze Pistole gehandelt. Diese habe ausgesehen, wie jene des befragenden Polizisten (pag. 133 Z. 51). Es sei kein Colt gewesen (pag. 133 Z. 22). Der Zeuge AA.________ führte weiter aus, sein erster Gedanke sei gewesen, «der hat eine Pistole», und er brachte damit zum Ausdruck, dass er den Eindruck gehabt hatte, dass es sich dabei um eine echte Waffe handeln könnte (pag. 133 Z. 54 f.). Der Beschuldigte verfügte nie über eine Waffentragbewilligung.