39. Beweiswürdigung Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Störung des Eisenbahnverkehrs ev. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, hat die Kammer dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2014 am Bahnhof H.____ (Ortschaft) auf dem Perron stand und mit einer Waffe auf den von Bern nach AB.____ (Ortschaft) fahrenden Schnellzug schoss, darauf ist vorab zu verweisen (Ziff. 20 hiervor). Ergänzend sei erwähnt, dass der Lokführer AA.________ die vom Beschuldigten verwendete Waffe äusserst detailliert beschrieb. So gab er an, es habe sich um eine schwarze Pistole gehandelt.