Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Zugführers AA.________ erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am 31. Mai 2014 mit einer Gas-Druckluftpistole auf den vorbeifahrenden Schnellzug Bern - AB.____ (Ortschaft) geschossen hatte und verurteilte ihn dafür u.a. wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz.