Dennoch fuhr er zweimal mit dem Personenwagen von P.________ Strecken von 40 bzw. 63 km. Der Tatbestand ist objektiv und subjektiv erfüllt. 36. Fazit Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen. VIII. Zum Vorwurf Widerhandlung gegen das Waffengesetz