35. Rechtliche Würdigung Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.0]). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis wegen Drogenkonsums und Vereitelung einer Blutprobe am 15. Juni 2012 provisorisch für ein Jahr und am 8. Mai 2013 auf unbestimmte Zeit entzogen (pag. 335). Dies wusste der Beschuldigte unbestrittenermassen. Dennoch fuhr er zweimal mit dem Personenwagen von P._____