45 behauptung. Gleiches kann auch für die Aussage des Beschuldigten vor der Polizei gesagt werden, als er ausführte, die in Frage stehenden Strecken immer mit dem Zug zurückgelegt zu haben (pag. 267 Z. 274). Gleichentags bei der Staatsanwaltschaft gab er denn auch bereits an, sehr wohl mit dem Auto von P.________ unterwegs gewesen zu sein, dies aber stets auf dem Beifahrersitz (pag. 269 f.).