Wie die Vorinstanz – auf deren Beweiswürdigung ergänzend zu verweisen ist (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 34 f.). – zutreffend ausführt, wäre eine solche Aufforderung nicht zu erwarten gewesen, wenn P.________ davon ausgegangen wäre, der Beschuldigte sei nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu lenken. Auch der Beschuldigte selber schien von der Anfrage nicht weiter überrascht, sondern wies P.________ an, ihm den Schlüssel per Post zukommen zu lassen.