_ führte in ihren Einvernahmen zusammengefasst aus, sie könne nicht Auto fahren, und es sei stets der Beschuldigte gewesen, der das Auto gelenkt habe, wenn sie zusammen unterwegs gewesen seien. In Übereinstimmung mit diesen Aussagen steht der vorhandene Nachrichtenverlauf zwischen P.________ und dem Beschuldigten. Darin fordert P.________ den Beschuldigten auf, das Auto zurückzubringen, ansonsten sie es als gestohlen melden müsse. Wie die Vorinstanz – auf deren Beweiswürdigung ergänzend zu verweisen ist (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.