Es sind dies in objektiver Hinsicht der Anzeigerapport vom 18. September 2014 (pag. 252 ff.), der ADMAS-Auszug vom 27. April 2017 (pag. 333 ff.) und der SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und P.________; in subjektiver Hinsicht sind es die Aussagen von P.________ einerseits und jene des Beschuldigten andererseits (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153 f.). P.________ führte in ihren Einvernahmen zusammengefasst aus, sie könne nicht Auto fahren, und es sei stets der Beschuldigte gewesen, der das Auto gelenkt habe, wenn sie zusammen unterwegs gewesen seien.