34. Beweiswürdigung durch die Kammer 34.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum nicht über einen Führerschein verfügte und dass das in Frage stehende Fahrzeug längere Zeit vor seinem Domizil stand. Bestritten ist dagegen, dass es vom Beschuldigten auch gelenkt wurde. 34.2 Beweismittel und Würdigung Für die korrekte Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel ist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Es sind dies in objektiver Hinsicht der Anzeigerapport vom 18. September 2014 (pag.