Der Beschuldigte habe in einer Textnachricht denn auch – entgegen seiner nachträglichen Aussagen – selber bestätigt, dass er das Auto zurück nach M._____ (Ortschaft) lenken werde. Anders als der Beschuldigte ausführe, spreche der Umstand, dass das Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung eingestellt worden sei, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von P.________. Grund für die Einstellung seien nämlich unter anderem deren zurückhaltende Aussagen gewesen.