Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwalt X.________ aus, neben den glaubhaften Aussagen von P.________ würde auch der Umstand, dass das besagte Auto während längerer Zeit vor dem Domizil des Beschuldigten gestanden habe, für ihre Version sprechen. Der Beschuldigte habe in einer Textnachricht denn auch – entgegen seiner nachträglichen Aussagen – selber bestätigt, dass er das Auto zurück nach M._____ (Ortschaft) lenken werde.