33. Argumente der Parteien 33.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aussagen des Beschuldigten den vorhandenen Textnachrichten widersprechen würden. Diesen Nachrichten liesse sich nur entnehmen, dass das Auto beim Beschuldigten gewesen sei und dieser beabsichtigt habe, es zurückzubringen. Dafür habe er sich mit AI.________ verabreden wollen, welcher das Auto für ihn gelenkt hätte, was dann aber nicht zu Stande gekommen sei.