32. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten auch in diesen beiden Anklagepunkten schuldig. Sie stützte sich dabei auf die klaren, den Beschuldigten belastenden Aussagen von P.________ und den SMS-Verkehr zwischen dieser und dem Beschuldigten (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1154 f.).