43 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, welcher hier klarerweise zu bejahen ist, nachdem die Verursachung durch Muskelzucken ausgeschlossen werden kann. Ergänzend sei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1161 f.) verwiesen. Der Beschuldigte ist wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. VII. Zum Vorwurf des mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung