Eine unwillkürliche Muskelkontraktion als unerwünschte Nebenwirkung wäre zudem kaum wenige Sekunden nach der Injektion zu erwarten. Die Behauptung des Beschuldigten, der Fusstritt sein eine unabsichtliche Folge der Medikation gewesen, stellt nach Ansicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar; wie bereits die Vorinstanz, erachtet auch sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 30.4 Rechtliche Würdigung durch die Kammer