Eine unbeabsichtigte Streckbewegung des Beins erscheint vor diesem Hintergrund äusserst unwahrscheinlich. Zu keiner anderen Einschätzung gelangt die Kammer auch nach einer Berücksichtigung medizinischen Unterlagen, welche der Beschuldigte zum Medikament «Haldol» einreichte (pag. 904 ff.). Zwar werden bei den «unerwünschten Wirkungen» «unwillkürliche Muskelkontraktionen» als gelegentlich auftretende Nebenwirkung aufgeführt (zwischen 0,1 und 1 Promille aller Fälle, pag. 907).