30.3 Beweiswürdigung Wie bereits die Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen zur Beweiswürdigung ergänzend zu verweisen ist (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149), stellt auch die Kammer in erster Linie auf die ausführlichen und in keiner Weise übertreibenden Aussagen des Zeugen U.________ ab (vgl. insbesondere pag. 174 Z. 56 ff.). Dieser schilderte nachvollziehbar, wie der Beschuldigte anfänglich noch Einsicht gezeigt habe und freiwillig mit ins Spital V._____ (Ortschaft) gekommen sei.