Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Polizisten U.________ mit dem linken Fuss in dessen linken Oberschenkel trat. Gemäss dem Beschuldigten handelte es sich dabei aber nicht um einen absichtlichen Tritt, sondern um eine für ihn nicht kontrollierbare Streckbewegung des linken Beins, als Reaktion auf die zuvor erfolgte Injektion. Ebenfalls bestritten ist, ob der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten U.________ zusätzlich Drohungen aussprach.