30.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse sind in weiten Teilen unbestritten. Dies betrifft zunächst die von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasste Vorgeschichte (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1146 f.). Im Einzelnen ist nicht bestritten, dass die Polizei in der besagten Nacht zum Domizil des Beschuldigten ausrücken musste und diesem in der Folge half, in seine Wohnung zu gelangen. Aufgrund der dort vorgefundenen Situation wurde der Beschuldigte zur Abklärung einer fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend FU) ins Spital V.___