29.2 Demgegenüber führte Staatsanwalt X.________ aus, zunächst könne den anwesenden Polizeibeamten zugemutet werden, zwischen einem absichtlichen Tritt und einer unkontrollierten Reaktion auf ein Medikament zu unterscheiden. Gleichzeitig würden auch die übrigen Begleitumstände auf einen absichtlichen Fusstritt hindeuten: Während sich der Beschuldigte anfänglich ruhig und kooperativ verhalten habe, habe sich sein Gemütszustand stetig verschlechtert, als er realisiert habe, dass