Daraus könne abgeleitet werden, dass es sich um eine chaotische Situation gehandelt habe, was nicht verwunderlich sei, da dem Beschuldigten gerade eröffnet worden sei, dass er fürsorgerisch untergebracht werde. Berücksichtige man den beim Beschuldigten bereits bestehenden Erregungszustand, sei nachvollziehbar, dass die Injektion des Medikaments zu einer unkontrollierten Streckbewegung des Beins geführt habe. Dies sei aber nicht die Absicht des Beschuldigten gewesen. Ihm könne daher in rechtlicher Hinsicht weder Vorsatz noch Eventualvorsatz unterstellt werden.