Alle beteiligten Polizisten seien sich bei ihren Aussagen insoweit einig gewesen, als der Beschuldigte den Polizisten U.________ für seine Einweisung nach M._____ (Ortschaft) verantwortlich gemacht und der Tritt eine Folge der daraus gegen diesen entwickelten Abneigung gewesen sei. Nicht einig seien sie sich dagegen bezüglich der Frage gewesen, wo und wann dem Beschuldigten die Injektion verabreicht worden sei. Daraus könne abgeleitet werden, dass es sich um eine chaotische Situation gehandelt habe, was nicht verwunderlich sei, da dem Beschuldigten gerade eröffnet worden sei, dass er fürsorgerisch untergebracht werde.