29.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst aus, es sei nicht bestritten, dass es beim besagten Vorfall zu einer Berührung zwischen dem Bein des Beschuldigten und dem Oberschenkel des Polizisten U.________ gekommen sei. Nicht bestritten sei sodann, dass das dem Beschuldigten verabreichte Medikament zu unkontrollierten Muskelkontraktionen führen könne. Alle beteiligten Polizisten seien sich bei ihren Aussagen insoweit einig gewesen, als der Beschuldigte den Polizisten U.________ für seine Einweisung nach M.__