28. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie stützte ihren Schuldspruch im Wesentlichen auf die aus ihrer Sicht glaubhaften Aussagen des Polizisten U.________. Die Aussagen des Beschuldigten hielt sie dagegen als unglaubhaft (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149 f.). 29. Argumente der Parteien