26. Fazit Indem der Beschuldigte mit einer Gas-Druckluft-Pistole Metallkügelchen auf den vorbeifahrenden Schnellzug Bern - AB.____ (Ortschaft) schoss und dabei an vier verschiedenen Wagen fünf Scheiben beschädigte und der J.________ AG so einen Schaden von insgesamt CHF 9‘259.70 verursachte, erfüllte er den Tatbestand der Sachbeschädigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Er ist entsprechend der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. 40 VI. Zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte