durchfahrenden Zug _______ der J.________ [AG] schoss und dabei an vier Wagons insgesamt fünf Fensterscheiben beschädigte (Einschusslöcher in der äusseren Schicht der Doppelverglasung mit einem Durchmesser von ca. 2-3 mm) und so einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 9'259.70 verursachte. 23. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung schuldig. Sie begründete ihren Schuldspruch im Wesentlichen mit den Argumenten die zum Schuldspruch wegen Art. 238 StGB geführt hatten (Ziff. IV.18 hiervor).