21.3 Fazit Indem die Anklageschrift lediglich die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung umschreibt, sich aber nicht zu den für die Erfüllung des Tatbestands notwendigen Folgen der Tatausführung äussert, bzw. darüber auch kein Beweis geführt wurde, verletzte die Vorinstanz den Anklagegrundsatz. Das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Störung des Eisenbahnverkehrs, evtl. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, angeblich begangen am 31. Mai 2014, ist einzustellen. Angesichts des geringen Aufwandes, der alleine auf die Einstellung entfällt, rechtfertigt sich dafür keine Kostenausscheidung.