Das Prozessthema wird also in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die beschuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. (sog. Informationsfunktion; vgl. dazu NIGG- LI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 36, 39 und 40 zu Art. 9 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017,N 2 und 32 zu Art. 9). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann.