38 nicht. Darüber wurde im Übrigen auch kein Beweis geführt. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass die betroffenen Eisenbahnwagons zur Reparatur kurzfristig aus dem Verkehr genommen werden mussten. Ob es als Folge davon auch zu Verspätungen kam oder ob der Betrieb mittels Ersatzwagen nahtlos weitergeführt werden konnte, ist nicht ersichtlich. Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz;