239 StGB). Die Tathandlung besteht auch hier in einer unspezifischen Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanstalt. Als Hinderung versteht sich eine zumindest vorübergehende Verunmöglichung, als Störung eine qualitative Beeinträchtigung und als Gefährdung das Herbeiführen der nahen und ernsten Wahrscheinlichkeit einer Hinderung oder Störung (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N 5 zu Art. 239 StGB).