21.2.1 Nach Art. 239 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste. Die Interessen der Anbieter und der Konsumenten derartiger Dienstleistungen sind nicht direkt, sondern bloss mittelbar geschützt (FIOLKA, a.a.O., N 2 zu Art. 239 StGB).