Da diese nie sichergestellt wurde, erübrigen sich auch allfällige Spekulationen diesbezüglich. Unter diesen Umständen kann nach Ansicht der Kammer nicht darauf geschlossen werden, der Beschuldigte habe mit dem Abfeuern der Metallkügelchen auf den vorbeifahrenden Zug konkret Leib und Leben der Zugpassagiere gefährdet. Auch die mit dem Abfeuern der Gas-Druckluft- Pistole bewirkte Beschädigung der Zugfenster ging nicht auf eine Hinderung, Störung oder Gefährdung des Eisenbahnverkehrs zurück. Da das Eigentum vorliegend nicht nur gefährdet, sondern auch tatsächlich verletzt wurde, geht das Verletzungsdelikt (Art. 144 StGB, dazu Ziff.