Nicht entscheidend ist, ob der Verkehr tatsächlich zum Erliegen gebracht («hindern») oder der Verkehrsfluss behindert worden ist («stören»): Auch wer z.B. zur Verkehrsbehinderung geeignete Hindernisse errichtet, die aber (z.B. in Ermangelung von Verkehrsteilnehmern) im fraglichen Zeitpunkt niemanden behindern, kann den Tatbestand erfüllen (FIOLKA, a.a.O., N 18 zu Art. 238 StGB).