21.1.1 Nach Art. 238 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt. Geschützes Rechtsgut von Art. 238 StGB ist neben Leib und Leben auch fremdes Eigentum und schliesslich der technische Ablauf des Eisenbahnbetriebs, wozu auch Rangieren gehört; ihr kommerzieller und administrativer Betrieb fällt dagegen unter Art. 239 StGB (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.