21. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist wegen einer Verletzung von Art. 238 StGB, evtl. 239 StGB angeklagt. Die Vorinstanz erwog, durch die Schüsse auf den Schnellzug habe der Beschuldigte einerseits das Eigentum der J.________ AG andererseits aber auch Leib und Leben von Passagieren konkret gefährdet. Sie verurteilte ihn darum wegen Art. 238 StGB (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.). 21.1 Zu Art. 238 StGB