jedenfalls nicht machen. Der Schluss der Vorinstanz, die Schüsse hätten Leib und Leben von Passagieren gefährdet, weil es mindestens wahrscheinlich sei, dass die Kügelchen beide Scheiben durchdringen und allfällig dahinter sitzende Menschgen akut gefährden könnten (pag. 1161), erweist sich als Mutmassung ohne sachliche Grundlage und ist im Übrigen nicht in der Anklage enthalten. Schliesslich brachte der Beschuldigte oberinstanzlich vor, die Aussagen des Zeugen AA.________ würden den Schilderungen von I.________ widersprechen, welche ausgeführt habe, den Beschuldigten im Blickfeld gehabt zu haben, als der Schnellzug durchgefahren sei, er habe nichts gemacht. Dem ist entgegenzuhalten,