Seine Aussage, er verfüge ansonsten über keine anderen Waffen, erscheint vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage als reine Schutzbehauptung. Anders als vom Beschuldigten vorgebracht, steht seiner Täterschaft nicht entgegen, dass die Polizei auf dem Beschuldigten keine Waffe fand und eine solche auch bei der Nachsuche nicht sicherstellen konnte. So hatte der Beschuldigte zwischen der Schussabgabe und dem Eintreffen der Polizei genügend Zeit, um sich der Tatwaffe zu entledigen. Entscheidend ist der Umstand aber insofern, als die Feuerkraft der Waffe nicht klar eingeschätzt werden kann.