Nach Angaben des zuständigen Waffenhändlers war vom Beschuldigten am 23. April 2014 eine solche Waffe zwecks Reparatur in Deutschland abgegeben worden. Wann die Waffe wieder eingetroffen sei, könne er nicht sagen, normalerweise dauere eine Reparatur drei bis vier Wochen. Die Waffe sei vom Beschuldigten aber erst am 7. Oktober 2014 wieder abgeholt worden (pag. 273 f.). Dies schliesst lediglich aus, dass der Beschuldigte die Tat mit der sich in Reparatur befindlichen Waffe verübte. Seine Aussage, er verfüge ansonsten über keine anderen Waffen, erscheint vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage als reine Schutzbehauptung.