Angesichts der engen zeitlichen Verhältnisse erscheint ausgeschlossen, dass dieser mit einer exakt gleich gekleideten Person hätte verwechselt werden können. So wurde der Beschuldigte gerade einmal sieben Minuten nach dem Vorfall in unmittelbarer Nähe zum Tatort von der Polizei angehalten (pag. 123). Sieben Minuten vor dem Vorfall wurde der Polizei das Handgemenge des Beschuldigten mit der Zeugin I.________ gemeldet, welches sich auf dem gleichen Perron am Bahnhof H.____ (Ortschaft) abspielte (pag. 108 und 123).