Aufgrund der äusserst detaillierten Aussagen des Zeugen AA.________ und dessen Signalement bleiben für die Kammer keine Zweifel offen, dass es sich bei der beschriebenen Person um den Beschuldigten handelte, der auf dem Perron mit einer Pistole auf den vorbeifahrenden Zug zielte und dabei mindestens zwei bis drei Mal Rückstossbewegungen ausführte. Angesichts der engen zeitlichen Verhältnisse erscheint ausgeschlossen, dass dieser mit einer exakt gleich gekleideten Person hätte verwechselt werden können.